Allgemeine
Geschäfts­bedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Eloxal Höfler GmbH

1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge der Eloxal Höfler GmbH (nachfolgend „Eloxal“ genannt) über den Verkauf von eloxierten, metallischen Gegenständen an den Besteller und das Eloxieren und sonstige Veredeln von metallischen Gegenständen des Bestellers (nachfolgend „Werkleistung“).

1.2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.3. Diese AGB gelten für alle Angebote und Lieferungen von Eloxal. Sie gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.4. Entgegenstehende oder von den Regelungen dieser AGB abweichende Regelungen in den Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit Eloxal ausdrücklich ihrer Geltung in Textform (z.B. schriftlich oder per E-Mail) zustimmt.

1.5. Werden zwischen Eloxal und dem Besteller von einzelnen Bedingungen dieser AGB abweichende Regelungen vereinbart, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser AGB nicht berührt.

2. Vertragsschluss und Leistungsumfang

2.1. Ein Vertrag kommt mit Zugang der Bestellung zustande, wenn Eloxal nicht unverzüglich widerspricht.

2.2. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen richtet sich nach der Vereinbarung in Textform.

2.3. Mit Ausnahme der Bronzefärbung (Farbtöne C31-C35) ist die Lichtbeständigkeit von Einfärbungen nicht Teil des Leistungsumfangs.

3. Beistellungen und Anweisungen des Bestellers

3.1. Der Besteller stellt die für die Erbringung der Werkleistungen notwendige Ausgangsware („Beistellung“) zum vereinbarten Termin bei. Kann aufgrund des Fehlens der Beistellung die Werkleistung nicht oder nicht vollständig erbracht werden, verlängert sich die Leistungsfrist gem. Ziff. 5.1.

3.2. Der Besteller muss die Beistellungen in der vereinbarten Qualität und trocken an unser Werk in Steißlingen zum vereinbarten Termin liefern. Die Lieferung erfolgt DPU (Incoterms 2020), soweit zum Entladen ein Hubgerät erforderlich ist. In allen anderen Fällen erfolgt die Lieferung DDP (Incoterms 2020)

3.3. Es gilt die bei Eingang im Werk von Eloxal festgestellte Eingangsmenge der Beistellungen.

3.4. Liefert der Besteller mehr Beistellungen als vereinbart, gilt dies in Bezug auf die Mehrlieferung als Angebot des Bestellers auf Vertragsänderung, das mit Bearbeitungsbeginn durch Eloxal angenommen wird. Die Vergütung richtet sich in diesem Fall nach den im ursprünglichen Vertrag vereinbarten Preis.

3.5. Es ist branchenüblich, dass bei der Bearbeitung mit der Werkleistung ein Ausschuss (z.B. Verlust oder Beschädigung von Beistellungen) und damit eine Fehlmenge von bis zu 3% gegenüber der bei Eloxal angelieferten Menge entsteht. Insoweit entstehen keine Sachmängel- oder Ersatzansprüche des Bestellers, abgerechnet wird die Leistung für die zurückgelieferten, bearbeiteten Beistellungen.

3.6. Der Besteller hat sicher zu stellen, dass die vereinbarte Beistellung für die Werkleistung geeignet ist. Für Formveränderung, Risse und dergleichen sowie für Beeinträchtigung der Maß- und Passgenauigkeit infolge der Werkleistung haftet Eloxal nicht, sofern sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit auf Seiten von Eloxal zurückzuführen sind.

3.7. Soweit die Qualität der Beistellung nicht der Vereinbarung entspricht und deshalb eine Nichtkonformität der Werkleistung vorliegt, liegt ebenfalls kein Mangel vor.

3.8. Wenn der Besteller eine Art der Ausführung derWerkleistung fordert, die zu technischen Normen oder dem Stand der Technik in Widerspruch steht, und trotz entsprechenden Hinweises von Eloxal auf dieser Art der Ausführung besteht, so schuldet Eloxal ausschließlich die fachgemäße Durchführung der geforderten Art der Ausführung der Werkleistung.

4. Obliegenheiten des Bestellers

4.1. Der Besteller hat selbst zu prüfen, ob sich die mit der Werkleistung bearbeiteten Beistellungen oder Fremderzeugnisse bzw. der Kaufgegenstand („Ware“) für den vom Besteller vorgesehenen Zweck eignet.

4.2. Ratschläge oder Empfehlungen von Eloxal, die ohne besondere Vergütung erfolgen, beruhen auf den Angaben des Bestellers und einer sorgfältigen Prüfung durch Eloxal. Eloxal haftet insofern nur, wenn allein Eloxal den Schaden aufgrund grober Fahrlässigkeit und Vorsatz verursacht hat.

5. Zeitpunkt der Leistungserbringung

5.1. Die Leistungsfrist wird individuell vereinbart bzw. von Eloxal bei Annahme der Beistellungslieferung mitgeteilt.

5.2. Die Lieferfrist beginnt vorbehaltlich nachstehender Ziff. 5.3. mit Zugang der Beistellungen des Bestellers.

5.3. Ist der Besteller verpflichtet, bestimmte Unterlagen, wie z.B. Genehmigungen, Freigaben usw., selbst zu beschaffen oder eine Anzahlung zu leisten, so beginnt die Leistungsfrist frühestens in dem Zeitpunkt, in dem alle vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen Eloxal zugegangen sind bzw. eine zu leistende Anzahlung bei Eloxal eingegangen ist.

5.4. Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf – je nach vereinbarter Lieferart – die Ware das Lager verlassen oder Eloxal die Ware für den Besteller bereitgestellt und ihm die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

5.5. Sofern Eloxal verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Eloxal nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Eloxal den Bestellern hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Eloxal berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird Eloxal unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gelten insbesondere

a) die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, wenn Eloxal ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder Eloxal noch ihren Zulieferer ein Verschulden trifft oder Eloxal im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

b) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, Epidemien, Pandemien oder ähnliche Ereignisse (z. B. unberechtigter Streik) sowie darauf
beruhender behördlicher Anordnung

c) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System von Eloxal, soweit diese trotz Einhaltung der für angemessene Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten.

5.6. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung mit angemessener Fristsetzung durch den Besteller erforderlich.

5.7. Die Haftung bei Lieferverzug ist entsprechend Ziff. 12. dieser AGB beschränkt. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte des Bestellers und von Eloxal, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), unberührt.

6. Teilleistungen

6.1. Eloxal ist berechtigt, die Ausführung von Werkleistungen auf mehrere, gesondert abzurechnende Teillieferungen verteilen, soweit dies für den Besteller zumutbar ist und er ein objektives Interesse an der Teillieferung hat.

6.2. Im Falle eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit kann der Besteller nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten oder nur dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat.

6.3. Im Übrigen gelten für Teilverzug die Regelungen der vorstehenden Ziff. 4 entsprechend.

7. Lieferung und Gefahrübergang

7.1. Für die Lieferung der Ware und – abweichend von der gesetzlichen Regelung – für den Gefahrübergang gilt FCA (Incoterms 2020) ab unserem Lager in Steißlingen, soweit zur Verladung ein Hubgerät erforderlich ist. In allen anderen Fällen erfolgt die Lieferung EXW (Inctoerms 2020) ab unserem Lager.

7.2. Ist eine andere Lieferklausel vereinbart und verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, insbesondere auf Verlangen des Bestellers, so geht die Gefahr ab dem Tag der Meldung der Versandbereitschaft auf den Bestellern über; jedoch ist Eloxal verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Die Zahlungsverpflichtungen des Bestellers bleiben hiervon unberührt.

7.3. Wird der Versand auf Verlangen des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die ortsübliche Lagerkosten berechnet.

7.4. Wird die Ware auf Verlangen des Bestellers versendet, so erfolgt im Zweifel die Wahl der Versandwege und Versandmittel durch Eloxal, ohne dass Eloxal Gewähr für die billigste Verfrachtung übernimmt.

7.5. Korrosionssichere Verpackung der Ware wird nach Aufwand berechnet.

8. Abnahme bei Werkleistung

8.1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Lieferung zu prüfen. Die Abnahme darf wegen unerheblicher Mängel nicht verweigert werden.

8.2. Die Verweigerung der Abnahme ist Eloxal unverzüglich – spätestens innerhalb von 3 Werktagen – mitzuteilen, andernfalls gilt die Werkleistung als abgenommen. Art und Umfang des Mangels müssen dabei genau beschrieben werden.

8.3. Die Werkleistung gilt außerdem als abgenommen, wenn der Besteller das Objekt der Werkleistung in seinem Geschäftsbetrieb verwendet.

9. Vergütung, Zahlungsbedingungen

9.1. Sämtliche Preise verstehen sich in EURO entsprechend der vereinbarten Klausel der Incoterms 2020 ab unserem Lager in Steißlingen zuzüglich geltender Umsatzsteuer und Verpackung. Die Vergütung ist mit Zugang der Rechnung sofort fällig.

9.2. Die Vergütung ist auf das in der Rechnung angegebene Konto ohne Abzüge und Kosten zu bezahlen. Die Zahlungsfrist beträgt zwei Wochen ab Rechnungsdatum; maßgeblich ist die Gutschrift auf dem in der Rechnung bezeichneten Konto.

9.3. Stehen mehrere Forderungen gegen den Besteller offen und reicht eine Zahlung des Bestellers nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so erfolgt die Tilgung nach den gesetzlichen Vorschriften, selbst wenn der Besteller ausdrücklich auf eine bestimmte Forderung gezahlt hat.

9.4. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen oder rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

9.5. Zur Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur wegen wirksamen und fälligen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

10. Sachmängelansprüche bei Werkleistungen

10.1. Der Besteller hat Mängel gegenüber Eloxal unverzüglich nach Erkennbarkeit des Mangels in Textform zu rügen. Die Anzeige gilt als unverzüglich, wenn sie innerhalb von 2 Werktagen ab Entdeckung des Mangels erfolgt.

10.2. Ist nach einer Mangelanzeige des Bestellers kein Mangel derWerkleistung festzustellen, trägt der Besteller die Eloxal entstandenen Kosten.

10.3. Sachmängelansprüche bestehen nicht bei Fehlern,

- die auf nach dem Gefahrübergang eingetretene Umstände zurückzuführen sind,
- die durch nicht ordnungsgemäßen Gebrauch und Lagerung oder unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller bedingt sind,
- die auf eigenmächtigen Änderungen des Bestellers beruhen,
- die auf normale Abnutzung oder gewöhnliche Verschlechterung zurückzuführen sind, oder
- die ansonsten der Sphäre des Bestellers zuzurechnen sind.

Zusätzlichen Aufwand in Folge derartiger Störungen kann Eloxal berechnen.

10.4. Mit der Weiterverarbeitung durch den Besteller entfällt jegliche Gewährleistung für bei Lieferung erkennbare Mängel. Gleiches gilt, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte ohne die Zustimmung von Eloxal Reparaturen, Änderungen oder sonstige Eingriffe vornimmt.

10.5. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und nach Information in Textform an Eloxal den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen unter Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen.

10.6. Voraussetzung für die Gewährleistung ist, dass der Besteller, was er im Zweifel zu beweisen hat, von Eloxal eloxierte oder beschichtete Gegenstände in der fachlich erforderlichen Weise vor Übergabe an Eloxal reinigen lässt. Insofern ist die im Merkblatt A5 der Aluminium-Zentrale, Düsseldorf, niedergelegte Reinigungsempfehlung, das unter http://www.aluinfo.de/downloads-technische-merkblaetter.html erhältlich ist oder von Eloxal auf Anfrage übersendet wird, maßgeblich.

10.7. Bei Reparaturaufträgen beschränkt sich die Sachmängelhaftung auf die von Eloxal erneuerten Teile.

10.8. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder sofern dem Besteller weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar sind, ist der Besteller zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Die Haftung auf Schadensersatz von Eloxal richtet sich nach Ziff. 12.

11. Mängelrüge und Sachmängelrechte bei Kauf

11.1. Der Besteller hat die Ware nach Eingang unverzüglich zu untersuchen und alle erkennbaren Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen 2Werktagen (Samstag gilt nicht als Werktag) in Textform zu rügen; ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens nach Ablauf von 3 Werktagen (Samstag zählt nicht als Werktag) in Textform zu rügen; ansonsten gilt die Ware auch hinsichtlich dieser versteckten Mängel als genehmigt.

11.2. Ziff. 10.3 bis 10.7 gilt entsprechend.

11.3. Soweit die Ware einen Mangel aufweist, kann Eloxal nach eigener Wahl als Nacherfüllung entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vornehmen.

11.4. Ansprüche aus Lieferantenregress richten sich nach dem Gesetz. Solche Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

11.5. Der Besteller hat Eloxal die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller Eloxal die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

11.6. Im Übrigen stehen dem Besteller die gesetzlichen Sachmängelrechte zu.

11.7. Beanstandungen von Teilleistungen berechtigen nicht zur Ablehnung der restlichen Leistungen, es sei denn, der Besteller ist wegen der mangelhaften Teilleistung zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.

11.8. Soweit der Besteller Ansprüche auf Schadensersatz geltend macht, haftet Eloxal nur unter Berücksichtigung der nachstehenden Ziff. 12.

12. Haftungsbeschränkung

12.1. Eloxal haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Eloxal oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Eloxal beruhen und bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz und im Falle der Garantiehaftung.

12.2. Eloxal haftet für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Eloxal oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Eloxal beruhen. In diesem Fall ist die Haftung beschränkt auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden vorbehaltlich der Beschränkung in Ziff. 12.5.

12.3. Eloxal haftet bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden vorbehaltlich der Beschränkung in Ziff. 12.5. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche Pflicht, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages erst ermöglicht und auf die der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte und deren schuldhafte Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

12.4. Im Übrigen ist die Haftung von Eloxal ausgeschlossen.

12.5. Soweit Eloxal auf Schadensersatz haftet, ist die Haftung von Eloxal auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung in Höhe von EUR 500.000,00 beschränkt. Eloxal wird auf Kosten des Bestellers die Versicherungsdeckung erhöhen; auf Anfrage des Bestellers wird Eloxal nach Rücksprache mit ihrer Versicherung die anfallenden Kosten mitteilen.

12.6. Soweit die Haftung von Eloxal ausgeschlossen und beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Eloxal.

13. Verjährung

13.1. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Eloxal oder einer vorsätzlichen oder einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Eloxal beruhen, bei sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Eloxal oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Eloxal beruhen, sowie bei Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten aus dem jeweiligen Vertrag durch Eloxal oder einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Gleiches gilt bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle der Garantiehaftung.

13.2. Bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, sowie bei einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungsoder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.

13.3. In allen übrigen Fällen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.

14. Eigentumsvorbehalt bei Kauf

14.1. Eloxal behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch der zukünftigen – Forderungen (einschließlich aller Nebenforderungen, wie z.B. Finanzierungskosten, Zinsen) aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor („Vorbehaltsware“).

14.2. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

14.3. Wird die Vorbehaltsware durch den Besteller mit anderen Waren verbunden, so steht Eloxal das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zuzüglich des Bearbeitungswertes zu. Erlischt das Eigentum von Eloxal durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller Eloxal bereits im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für Eloxal unentgeltlich. Die hierdurch Eloxal zustehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 14.1.

14.4. Der Besteller tritt die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder aber einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. im Versicherungsfall oder bei unerlaubten Handlungen) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreis- Werklohn- oder sonstigen Forderungen einschließlich des anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits jetzt an Eloxal ab; Eloxal nimmt die Abtretung an. Die Forderungsabtretung gemäß Satz 1 dient zur Sicherung aller Forderungen – auch der zukünftigen – aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller.

14.5. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung widerruflich für Eloxal im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Eloxals Verlangen hat der Käufer in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.

14.6. Bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und/oder Abhandenkommen der gelieferten Gegenstände hat der Besteller Eloxal unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht gibt Eloxal das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur erfolgreichen Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer erfolgreichen Wiederbeschaffung der gelieferten Gegenstände aufgewendet werden mussten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

14.7. Mit einer Zahlungseinstellung durch den Besteller, einer Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder einer erfolgten Pfändung der Vorbehaltsware erlischt das Recht zum Weiterverkauf sowie Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware und zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Danach eingehende Zahlungen auf abgetretene Forderungen sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln.

14.8. Wenn Eloxal wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist, ist Eloxal zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht wurde. Die durch die Ausübung des Rechtes auf Zurücknahme entstehenden Kosten, insbesondere für den Transport, trägt der Besteller. Eloxal ist berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und Eloxal aus deren Erlös zu befriedigen, sofern die Verwertung zuvor mit angemessener Frist angedroht wurde. Sollte der Erlös die offenen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis übersteigen, wird dieser Überschuss an den Bestellern herausgegeben.

14.9. Für den Fall, dass Barzahlung oder Vorkasse vereinbart ist, geht das Eigentum bereits mit der Lieferung vollständig auf den Besteller über. Soweit Eloxal eine Stundung mit dem Besteller vereinbaren oder ihm trotz Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten liefert, verzichtet Eloxal auf den erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt und liefern unter einfachem Eigentumsvorbehalt.

15. Erweitertes Pfandrecht bei Werkleistung

15.1. Der Besteller räumt hiermit Eloxal ein Pfandrecht an den Beistellungen ein, die durch den Besteller oder durch Dritte für seine Rechnung in den Besitz oder die sonstige Verfügungsmacht von Eloxal gelangen („Pfandsachen“).

15.2. Das Pfandrecht besteht nicht für solche Beistellungen, für deren Bearbeitung der Besteller vor ihrer Lieferung Vorauskasse geleistet hat.

15.3. Das Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche von Eloxal gegen den Besteller, die Eloxal im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erwirbt.

15.4. Eloxal darf die Pfandsachen nur bei einem berechtigten Sicherungsinteresse zurückhalten. Ein solches besteht insbesondere unter den Voraussetzungen der Ziff. 16.

15.5. Eloxal ist zur Verwertung der Pfandsachen berechtigt, wenn der Besteller seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit und trotz Mahnung mitangemessener Nachfrist und einer Androhung der Verwertung nicht nachkommt.

16. Vermögens- und Bonitätsverschlechterung

16.1. Wenn beim Besteller nach Vertragsschluss eine Vermögensverschlechterung eintritt, ist Eloxal berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Sicherheitsleistung auszuführen. Wenn der Besteller nicht in der Lage ist, innerhalb angemessener Frist die geforderte Sicherheit zu stellen, ist Eloxal zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

16.2. Das gleiche gilt, wenn Eloxal nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass Eloxal diese Tatsachen schon bei Abschluss des Vertrages bekannt waren oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten bekannt sein müssen.

16.3. Ferner ist Eloxal in den vorstehenden Fällen berechtigt, aufgrund des in Ziff. 14 vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung der gelieferten Ware zu untersagen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziff. 14.5 zu widerrufen.

17. Verwertung und Freigabe bei mehreren Sicherheiten

17.1. Unter mehreren Sicherheiten hat Eloxal die Wahl. Bei der Auswahl und Verwertung wird Eloxal auf die berechtigten Belange des Bestellers Rücksicht nehmen.

17.2. Eloxal hat das Recht, Verwertungserlöse, die nicht zur Befriedigung sämtlicher Forderungen ausreichen, nach ihrem billigen Ermessen zu verrechnen.

17.3. Eloxal verpflichtet sich, die Eloxal zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10% übersteigt. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110 % erhöht sich, soweit Eloxal bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet wird, die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Bestellers an Eloxal entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag.

17.4. Der Besteller ist außerdem berechtigt, Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, wenn der Schätzwert der zur Sicherheit übereigneten Warenmehr als 150%der zu sichernden Forderungen beträgt.

17.5. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Eloxal.

18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

18.1. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

18.2. Soweit der Besteller Kaufmann ist oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung über keinen Sitz oder Niederlassung in Deutschland verfügt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz von Eloxal in Essingen. Eloxal ist jedoch auch berechtigt, das für den Besteller zuständige Gericht anzurufen.


Stand: 01.08.2021